Keine Krise der vergangenen Jahre erforderte so viele Maßnahmen wie jene, die COVID-19 verlangt. Besonders für Unternehmen stellt die Pandemie eine große Herausforderung dar, denn laufend ändern sich die Rahmenbedingungen. Für die Bereiche HR und Payroll heißt das: ständig am neuesten Stand sein!
Trotz anlaufender zweiter Welle steht Österreich im internationalen Vergleich mit der Bewältigung der COVID-19-Pandemie sehr gut da. Die österreichische Bundesregierung hat durch ein Bündel an Maßnahmen Gesundheits- Sozial- und Unternehmensagenden auf den Weg gebracht. Doch gerade die Vielzahl an Unterstützungen und geänderten Arbeitswelten macht die HR-Arbeit und die Personalverrechnung komplexer. Um hier den Durchblick zu behalten, verlassen sich viele Unternehmer auf externe Berater.
Büro oder Home Office?
Mit Juli kehren wieder viele Mitarbeiter an ihre gewohnten Arbeitsplätze in den Büros zurück. Doch ein Großteil zieht es vor, zumindest einen Teil der Arbeitszeit noch immer vom Home Office aus zu arbeiten. Dies schafft in vielen Unternehmen eine Herausforderung für die HR-Abteilung, die für die Organisation der Arbeitnehmer zuständig ist. Hinzu kommt, dass in den Sommermonaten ohnehin viele Mitarbeiter im Urlaub sind und auch die Kurzarbeit in den Betrieben organisiert werden muss.
Kurzarbeit in Österreich
Unternehmen, die von der Coronavirus-Pandemie Auswirkungen spüren, können ihre Mitarbeiter noch bis 31. März 2021 in Kurzarbeit belassen, sofern diese genehmigt wurde. Für die Personalverrechnung ist das eine große Aufgabe, denn je nach Arbeitszeit (zwischen 10 und 90 Prozent) variieren die Beihilfenhöhen. Auch die Höhe des Bruttoentgelts vor der Kurzarbeit sowie einige Sonderregelungen sind entscheidend bei der Berechnung der Höhe des Bruttoentgelts während der Kurzarbeit. Hier lohnt es sich besonders, die Aufgaben zur korrekten Gehaltsverrechnung an Experten abzugeben, denn alle Regelungen zu kennen ist für die wenigsten Unternehmer möglich.
Steuerliche Vorteile
Der Nationalrat hat für die Dauer vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 die Herabsetzung der Mehrwertsteuer auf 5% für die Branchen Gastronomie, Beherbergung, Kultur und Publikationen beschlossen. Daneben soll die Erhöhung der Absetzbarkeit von Geschäftsessen für steuerliche Erleichterungen sorgen. Allesamt Maßnahmen, die in EPU, KMU oder Großunternehmen zu beachten sind und – wenn korrekt umgesetzt – auch zu Entlastungen führen.
Autor: Lukas Winter
Bilder: Adobe Stock
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