Der Auftritt in Sozialen Netzwerken hat sich für viele Unternehmen zu einem wichtigen Marketinginstrument entwickelt. Es gibt wenige Möglichkeiten, mit einer großen Zahl potentieller Kunden interaktiver und zielgenauer in Kontakt zu treten.
Allerdings gilt es hierbei zahlreiche Stolperfallen im Auge zu behalten, damit es zu keinem bösen (rechtlichen) Erwachen kommt. Hier sollen einige wichtige Themen kurz dargestellt werden:
Impressums- und Offenlegungspflicht
Wie auch auf Websites gibt es in Sozialen Netzwerken eine Impressumspflicht: Wer eine (kommerzielle) Profilseite betreibt und darauf verzichtet, ein vollständiges Impressum zu hinterlegen, verstößt gegen § 5 ECG (wobei eine Verwaltungsstrafe von bis zu € 3.000,00 droht). Zusätzlich sind die Offenlegungspflichten des § 25 MedienG einzuhalten (hier drohen sogar Strafen bis zu € 20.000,00).
Auch auf eine usergerechte Platzierung der Informationen muss geachtet werden, das heißt, sie müssen leicht auffindbar sein. Dies ist allerdings meist nicht leicht zu bewerkstelligen (so bieten etwa Twitter oder Instagram keine eigene Impressumseite). Als Alternative ist es aber grundsätzlich zulässig, einen Link auf das Impressum der eigenen Unternehmens-Webseite samt Offenlegung im Biografie-Bereich zu hinterlegen.
Vorsicht bei Fotos
Die Sozialen Medien bestehen zu einem Gutteil aus Fotos und bunten Grafiken. Allerdings ist ein Großteil des Bildmaterials, das sich auf sozialen Netzwerken befindet, urheberrechtlich geschützt, ohne dass es hierzu eines hohen künstlerischen Anspruchs bedarf.
Unternehmen müssen ganz besonders darauf achten, beim „Posten“- oder „Teilen“ von Fotos keine Bildrechte zu verletzen, da dies sowohl urheberrechtlich als auch wettbewerbsrechtlich problematisch werden kann.
Es sollten daher nur Fotos hochgeladen und geteilt werden, von denen das Unternehmen entweder selbst Rechteinhaber ist oder von diesem eine entsprechende Lizenz erworben wurde. Bei der zweiten Variante ist zusätzlich auf den Umfang dieser so genannten Werknutzungsbewilligung zu achten (bspw. ist eine Urhebernennung nötig, oder schließt die erworbene Lizenz auch Postings auf SocialMedia-Plattformen mit ein?). Dies gilt auch beim Kauf von Bildern auf sogenannten Stockfotografie-Plattformen oder bei der Nutzung von unter Creative Commons lizenzierten Fotos.
Auch die Persönlichkeitsrechte von Mitarbeitern oder abgebildeten Dritten sind zu beachten. Wer sie ungefragt zum Teil eines Social-Media-Beitrags macht, verletzt oftmals deren Rechte an ihrem eigenen Bild.
Die beschriebenen Rechtsverletzungen können unter anderem Unterlassungs-, Beseitigungs-, Veröffentlichungs- und empfindliche Schadenersatzansprüche zur Folge haben.
Haftung für Links
Auch beim umstrittenen Thema der Haftung für Verlinkungen müssen Betreiber professioneller Web-Auftritte besondere Sorgfalt walten lassen:
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH C160/15) bestehen besondere Nachforschungspflichten für Internetauftritte, die in Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, ob die von Ihnen verlinkten Inhalte auch aus legaler Quelle stammen (betrifft insbesondere Fotos, Videos, etc).
Wie weit diese Nachforschungspflicht im Einzelfall geht, wird die Gerichte noch länger beschäftigen. So könnten etwa über Algorithmen automatisch generierte Links wesentlich geringere Anforderungen bestehen.
Um auch hier kein unnötiges Risiko einzugehen, sollten Verlinkungen jedenfalls nur von vorab auf ihre Vertrauenswürdigkeit hin geprüften Quellen verwendet werden.
Hass im Netz
Nicht nur, wer selbst rechtswidrige Inhalte mit beispielsweise beleidigendem, ehrverletzendem oder kreditschädigendem Inhalt postet, sieht sich schnell einmal kostspieligen Gerichtsverfahren ausgesetzt. Auch Diskussionen unter Nutzern auf dem eigenen Social-Media-Profil geraten schnell einmal aus dem Ruder.
Wer rechtswidrige Postings auf seinem Profil findet, sollte daher unverzüglich handeln: Handelt es sich nämlich um offensichtlich rechtswidrige Inhalte, die dem Profilbetreiber zur Kenntnis gelangen, haftet er selbst für die begangenen Rechtsverletzungen Dritter, wenn er diese nicht umgehend löscht. Daher muss das eigene Profil regelmäßig kontrolliert und insbesondere auf Hinweise von dritter Seite umgehend reagiert werden, indem beanstandete Inhalte entweder direkt gelöscht oder im Zweifel einem spezialisierten Rechtsanwalt unverzüglich zur Prüfung übermittelt werden.
Man darf sich nicht darauf verlassen, dass die Plattformbetreiber selbst auf Meldungen an sie reagieren und problematische Inhalte löschen. Facebook & Co. prüfen Inhalte nämlich derzeit lediglich anhand interner Richtlinien, die mit der innerstaatlichen Rechtsordnung nicht unbedingt im Einklang stehen.
Zusammenfassend gilt, dass ein Unternehmen, das Profile in Sozialen Netzwerken betreibt, grundsätzlich für die dort befindlichen Inhalte selbst verantwortlich ist und eine Vielzahl potentieller rechtlicher Fallen lauern. Inhalte gelangen schnell und ungefiltert ins Netz, die rechtlichen Nachwirkungen sind aber oftmals dramatisch. Eine professionelle rechtliche Beratung für Ihren Social-Media-Auftritt ist daher empfehlenswert.
Autorin: Frau RAin Dr.in Maria Windhager
Bilder: ZVG | Pexels
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